Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Zukünftig statten wir Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) aus
Wir übernehmen den Messstellenbetrieb nach § 3 MsbG als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern keine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen wird. Ortsfeste Zählpunkte statten wir mit intelligenten Messsystemen aus, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.
Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden oder einer Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz.
Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Wenn keine Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen erfolgt bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung, ansonsten sukzessive bis 2032.
400.000 Zähler werden auf moderne Messeinrichtungen umgebaut.
51.000 Zähler werden auf intelligente Messsysteme umgebaut.
Die Standardleistung bei intelligenten Messsystemen umfasst die folgenden Fähigkeiten:
Prozesse gemäß § 60 MsbG, einschließlich Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und erforderliche Datenkommunikation.
Bei Letztverbrauchern mit bis zu 10.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages.
Übermittlung der erforderlichen Informationen gemäß § 61 MsbG an eine lokale Anzeigeeinheit oder ein Online-Portal.
Bereitstellung von Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme, Stromsparhinweise und Softwarelösungen.
Bereitstellung einer Kommunikationslösung für Änderungen des Schaltprofils und Übermittlung von Netzzustandsdaten.
Anbindung von Erzeugungsanlagen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Messeinrichtungen für Gas.
Erfüllung weiterer Pflichten gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 und § 75 MsbG.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sowie separat bestellbare Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können in unseren Preisblättern für die Entgelte des MsbG entnommen werden.
Lesen Sie den Wortlaut des MsbG nach.
Haftungsausschluss
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