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Informationen für Betreiber und Errichter von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräten und Stromspeichern

Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Lesezeit: 6 min

So sorgt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für ein stabiles Stromnetz

Gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhalten steuerbare Verbrauchseinrichtungen besondere Bedingungen zur Netznutzung.

Das Gesetz ermöglicht es Verteilnetzbetreibern wie uns, unsere Netze optimal zu steuern, um Überlastungen zu vermeiden und Ihre Energieversorgung zuverlässig sicherzustellen. Wir investieren kontinuierlich in ein intelligentes, digitales und flexibles Stromnetz, das auch den wachsenden Anteil erneuerbarer Energien berücksichtigt – ein wichtiger Schritt in Richtung Verkehrs- und Energiewende.

Konkret bedeutet dies, dass gemäß § 14a EnWG bestimmte nicht öffentlich zugängliche Verbrauchsanlagen, wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräte und Stromspeicher bei Bedarf kurzfristig gedimmt werden können, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Alltägliche Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner oder Herde sind hiervon ausgenommen.

Die Regelungen der Bundesnetzagentur traten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten für alle Neuanlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz, d.h. für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden.

Erfahren Sie mehr über die detaillierten  Vorgaben zur Steuerung und zu den Netzentgelten in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur.

Durch die Änderung des EnWG reduzieren sich die Netznutzungsentgelte

Die Neuregelung des EnWG stellt nicht nur sicher, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, zukünftig steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können, sondern auch, dass Sie als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt haben.

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Lesen Sie unsere FAQ zu technischen Fragen der Umsetzung des §14a EnWG

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