Einspeisevergütung
Der Betrag, den Sie für die Einspeisung erhalten, hängt von der Art Ihrer Anlage ab und ist gesetzlich geregelt
Informieren Sie sich über die Einspeisevergütung nach EEG und KWKG. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solar, Wind, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt die effiziente gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in Anlagen wie Blockheizkraftwerken.
Erfahren Sie mehr über die Vergütungsprinzipien, Anmeldeverfahren und technischen Voraussetzungen für eine Einspeisevergütung und schauen Sie sich unsere interaktive Muster-Einspeisegutschrift an, um sich mit der Abrechnung Ihrer erneuerbaren Energie vertraut zu machen. Starten Sie jetzt und werden Sie Teil der Energiewende!
Die Preise und Entgelte der EEG-Abwicklung gewähren wir gemäß der im EEG festgeschriebenen Mindestvergütung
Wir vergüten grundsätzlich und diskriminierungsfrei allen nach dem EEG einspeisenden Kunden ausschließlich die im EEG festgeschriebene Mindestvergütung.
Die Mindestvergütungen sind im "Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) mit den vom Inbetriebnahmezeitpunkt und möglichen Ausbaukorridoren abhängigen Degressionssätzen angegeben.
Lesen Sie für weitere Informationen den Wortlaut des EEG.
Alternativ finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Informationen zu Vergütungssätzen, Vergütungskategorien, zum sog. energieträgerspezifischen anzulegenden Wert, zum Marktwert, zum Referenzmarktwert und weiteres.
Lesen Sie auch die Veröffentlichungen auf den Seiten der Bundesnetzagentur zu Vergütungssätzen, bzw. zu den anzulegenden Werten, um sich weiter zu informieren.
Die Preise und Entgelte der KWKG-Abwicklung gewähren wir gemäß der gesetzlich geregelten Vergütungsprinzipien
Wir gewähren grundsätzlich und diskriminierungsfrei allen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) einspeisenden Kunden die in § 4 "Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen" geregelte Vergütung.
Lesen Sie für weitere Informationen den Wortlaut des KWKG nach.
Alternativ finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Informationen zum KWK-Belastungsausgleich, wie zum Beispiel zu den KWK-Aufschlägen auf die Netznutzungsentgelte.
Nachstehend sind die von uns vereinbarten Preise gem. § 4 Abs. 3 KWKG veröffentlicht: Jahresdurchschnittsvergütung
Lesen Sie weitere Informationen zur Abrechnung von KWK-Anlagen bei negativen Preisen
Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 1. August 2014 wurden neue Formen der Direktvermarktung (Veräußerungsform nach § 20 EEG 2014) für Anlagenbetreiber eingeführt
Die Direktvermarktungsform zur Verringerung der EEG-Umlage (Grünstromprivileg) entfällt. Es gibt nun folgende Veräußerungsformen:
Geförderte Direktvermarktung (§ 20, Abs. 1, Nr. 1 EEG 2014 in Verbindung mit § 34 ff. EEG 2014)
Sonstige Direktvermarktung (§ 20, Abs. 1, Nr. 2 EEG 2014)
Einspeisevergütung nach § 37 EEG 2014 (für kleine Anlagen und Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014)
Einspeisevergütung nach § 38 EEG 2014 (für große Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. August 2014)
Änderungen bei Wechselfristen und Voraussetzungen
Durch die Novellierung des EEG ergeben sich Änderungen bei den Wechselfristen und Voraussetzungen zur Direktvermarktung. Die Bundesnetzagentur hat am 25. Juli 2014 das Festlegungsverfahren zur Anpassung der „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ – BK6-14-110 – an das EEG 2014 eröffnet. Aktuelle Informationen und Ergebnisse zum Festlegungsverfahren finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Übergangsregelungen und bestehende Marktprozesse
Bis zur Festlegung von Übergangsregelungen durch die Bundesnetzagentur gelten die derzeit bestehenden Marktprozesse gemäß der Festlegung BK6-12-153 weiterhin.
Fristgerechte Anmeldung
Wir können eine fristgerechte Anmeldung nur gewährleisten, wenn Sie den Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei uns anzeigen. Zum Beispiel: Für den gewünschten Beginn der Direktvermarktung im März 2015 muss die Meldung bis spätestens 31. Januar 2015 bei uns eingehen. Bitte beachten Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung, dass jede Änderung der Direktvermarktungsform, der prozentualen Anteile oder ein Wechsel zurück in die EEG-Vergütung spätestens vor Beginn des vorangegangenen Monats bei uns gemeldet werden muss.
Einspeisermeldungen im EDIFACT-Format
Seit dem 1. Oktober 2013 müssen Einspeisermeldungen per EDIFACT-Format erfolgen.
Lesen Sie weiterführende Informationen zur Fernsteuerbarkeit nach § 36 EEG 2014
So kann Ihre Erzeugungsanlage an der Bereitstellung einer positiven Minutenreserve teilnehmen
Die positive Minutenreserve ist eine wichtige Komponente zur Stabilisierung des Stromnetzes. Sie stellt sicher, dass bei einem plötzlichen Anstieg des Strombedarfs oder einem unerwarteten Ausfall von Kraftwerken innerhalb von Minuten zusätzliche Stromkapazitäten bereitgestellt werden. Dies erfolgt durch den Einsatz von Erzeugungsanlagen, die schnell hochgefahren werden können, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Wenn Ihre Erzeugungsanlagen an der Bereitstellung positiver Minutenreserve teilnehmen sollen, sind Abstimmungen mit uns als Ihrem Verteilnetzbetreiber notwendig. Stellen Sie im Vorfeld eine Netzanfrage zum Netzparallelbetrieb in Schriftform bei uns.
Netzverträglichkeitsprüfung und Anlagendokumentation
Gemäß den technischen Richtlinien für den Netzparallelbetrieb von Erzeugungsanlagen im Nieder- oder Mittelspannungsnetz führen wir eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Danach beantworten wir Ihre Netzanfrage. Reichen Sie die erforderliche Anlagendokumentation gemäß den technischen Richtlinien vor der Freigabe zum Netzparallelbetrieb bei uns ein.
Richtlinien zur Netzanbindung von Eigenerzeugungsanlagen
Bei der Realisierung Ihres Messkonzepts ist es wichtig, die Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Bilanzierung der abrechnungsrelevanten Energiemengen zu beachten. Diese entspricht der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe. Daher benötigen Sie eine registrierende Erzeugungs- und Einspeisemessung. Ihre Vorteile auf einen Blick
Sichere Integration: Verlassen Sie sich auf unsere umfassende Prüfung und Abstimmung für einen sicheren Netzparallelbetrieb
Rechtliche Konformität: Erfüllen Sie alle Anforderungen gemäß den technischen Richtlinien und Empfehlungen der Bundesnetzagentur
Effiziente Abrechnung: Nutzen Sie die registrierende Messung für eine präzise und transparente Bilanzierung Ihrer Energiemengen